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Begnadigungen

 

Begnadigungsrecht

Der Grosse Rat kann auf Antrag der Begnadigungskommission eine aufgrund eines rechtskräftig gewordenen kantonalen Gerichtsurteils ausgesprochene Strafe ganz oder teilweise erlassen oder sie in eine mildere Strafart umwandeln. Gesetzliche Grundlage bilden die Kantonsverfassung, das Gesetz über Strafvollzug und Begnadigung und das Schweizerische Strafgesetzbuch.

Verfahren

Begnadigungsgesuche sind schriftlich an den Grossen Rat zu richten. Der Präsident des Grossen Rates weist ein eingegangenes Gesuch der Begnadigungskommission zu.

Die Begnadigungskommission als nicht richterliche Behörde ist für die Beurteilung eines Begnadigungsgesuchs zuständig. Erachtet der Kommissionspräsident bzw. die –präsidentin das eingegangene Gesuch als formell zulässig, holt er bzw. sie eine Stellungnahme beim Gericht ein, welches die zu begnadigende Strafe ausgesprochen hat. Der Kommission steht es frei, zusätzlich Auskunftspersonen zu befragen, welche die gesuchstellende Person ihr angibt, und allenfalls die gesuchstellende Person selbst anzuhören.

Bei der Beurteilung eines Gesuchs hat die Begnadigungskommission ein weitestgehendes freies Ermessen, ihr Entscheid muss sich aber auf sachliche Gründe stützen. Die rechtlichen Grundsätze wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verfahrensgerechtigkeit müssen gewahrt bleiben.

Bei der Beschlussfassung über Begnadigungen ist im Grossen Rat – anders als bei sonstigen Beschlüssen – die Anwesenheit von mindestens 80 Mitgliedern erforderlich.

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