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Gesetzgebung

Legislativfunktion

Der Grosse Rat ist die gesetzgebende Behörde (» Gewaltentrennung) und hat als solche innerhalb der Schranken der Kantonsverfassung und des Bundesrechts die gesamte Gesetzgebung inne.





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Gesetzgebungsverfahren

Schematische Darstellung des Gesetzgebungsprozesses. Für eine höhere Auflösung der Grafik klicken Sie bitte auf das gewünschte Ausgabegerät (bzw. Dateiformat): Bildschirm (GIF) | Drucker (PDF) [A4 quer]

Anstoss zum Gesetzgebungsprozess

Der Grosse Rat erlässt alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der Form des Gesetzes. Der Anstoss zu einem neuen Gesetz, einer Gesetzesänderung oder einer Verfassungsänderung kann kommen:

• vom Regierungsrat auf Antrag eines Departements

• vom Parlament mit einer Motion oder einem Anzug an den Regierungsrat

• vom Volk: mittels einer Initiative

Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs

In der Regel arbeitet die Verwaltung im Auftrag des Regierungsrates einen Entwurf aus. Dazu werden häufig Arbeitsgruppen aus Fachleuten der betroffenen Amtsstellen gebildet, zum Teil auch unter Beizug von externen Spezialisten. Bis der Regierungsrat einen Entwurf verabschiedet, finden zudem verwaltungsinterne Vernehmlassungverfahren statt (Ämterkonsultationen und Mitberichtsverfahren).

Für die Ausarbeitung der neuen Kantonsverfassung (Totalrevision) wurde eigens ein 60-köpfiger Verfassungsrat gewählt und eingesetzt, der nach ähnlichen Prinzipien wie der Grosse Rat funktionierte.

Vernehmlassungsverfahren

Der Regierungsrat kann sodann den Entwurf bei den Parteien, Verbänden und weiteren interessierten Kreisen in Vernehmlassung geben. Eine solche wird insbesondere dann durchgeführt, wenn eine Vorlage als besonders wichtig oder umstritten beurteilt wird.

Überweisung an den Grossen Rat

Der Regierungsrat überweist den Gesetzesentwurf mittels eines Ratschlages an den Grossen Rat. Der Ratschlag enthält nebst dem Gesetzesentwurf Ausführungen zu dessen Entstehung, zu den Ergebnissen eines allfälligen Vernehmlassungsverfahrens sowie Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen.

Beratung und Beschluss im Grossen Rat

Der Grosse Rat überweist sodann den Ratschlag in der Regel einer Kommission zur Vorberatung. Die Kommission hört oftmals den federführenden Regierungsrat, Vertreter der Verwaltung sowie weitere Experten an. Nach Abschluss der Beratungen stellt sie Antrag (oder falls gegensätzliche Positionen vorliegen einen Mehrheits- und einen Minderheitsantrag) an das Ratsplenum. Dieses entscheidet in der so genannten Eintretensdebatte zuerst, ob es auf den Gesetzesentwurf eintreten oder ob es ihn an den Regierungsrat zur Überarbeitung zurückweisen will (letzteres ist die Ausnahme).

Bereits die Eintretensdebatte dauert oft lang, weil einzelne Fraktionen oder Ratsmitglieder versuchen, ihren politischen Zielen doch noch zum Durchbruch zu verhelfen – oder sie nutzen den Ratssaal als geeignetes Forum, um sich zu profilieren und allenfalls bereits die Werbetrommel für ein Referendum gegen das zu beschliessende Gesetz zu rühren.

Auf den Eintretensbeschluss folgt die Detailberatung, während derer der Rat einen Gesetzesentwurf der Regierung mittels Anträgen substanziell abändern kann. Schliesslich kommt es zur Abstimmung über die Vorlage und die Bestimmung des Inkrafttretens. Die Sitzungen des Grossen Rates sind öffentlich.

Publikation

Um Wirksamkeit zu erlangen müssen alle Erlasse publiziert werden. Dies erfolgt im Kantonsblatt. Ab Publikation beginnt die 42-tägige Frist für das Referendum zu laufen.

Dringlichkeit

Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub ertragen, können vom Grossen Rat mit Zweidrittelsmehrheit sofort in Kraft gesetzt werden. Auch dringliche Gesetze unterliegen allerdings dem Referendum.

Initiative und Gegenvorschlag

Der Grosse Rat bzw. eine seiner Kommissionen arbeitet dann selbst eine Vorlage aus, wenn der Rat zu einer formulierten Initiative des Volkes einen formulierten Gegenvorschlag unterbreiten will oder wenn die Stimmberechtigten eine unformulierte Volksinitiative oder einen unformulierten Gegenvorschlag des Rates annehmen. In letzteren beiden Fällen kann der Grosse Rat aber auch den Regierungsrat mit der Ausarbeitung einer Vorlage beauftragen.

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