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Weitere Aufgaben des Grossen Rates

Mitwirkung bei Staatsverträgen

Der Grosse Rat ratifiziert wichtige Staatsverträge, die in seine Zuständigkeit fallen. Mit der neuen Kantonsverfassung hat er zudem das Recht erhalten, den Regierungsrat bei der Vorbereitung wichtiger Verträge mit anderen Kantonen zu begleiten und zu beraten. (In der Beschlussfassung kann er einen Vertrag nur noch annehmen oder ablehnen, nicht abändern). Interparlamentarische Kommissionen, in die der Grosse Rat Mitglieder delegiert, überwachen die Umsetzung der Staatsverträge.

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Raumplanungsaufgaben

Der Grosse Rat, in seiner Eigenschaft als kommunales Parlament, beschliesst über alle wesentlichen Zonenpläne bzw. Zonenänderungen, Bebauungspläne und Baugrenzen der Stadt Basel.



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Begnadigungen

Der Grosse Rat kann auf Antrag der Begnadigungskommission eine aufgrund eines rechtskräftig gewordenen kantonalen Gerichtsurteils ausgesprochene Strafe ganz oder teilweise erlassen oder sie in eine mildere Strafart umwandeln.

Bei der Beschlussfassung über Begnadigungen ist im Grossen Rat – anders als bei sonstigen Beschlüssen – die Anwesenheit von mindestens 60 Mitgliedern erforderlich.

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Erteilung Kantonsbürgerrecht

Der Grosse Rat bestätigt Aufnahmen in das Bürgerrecht der Stadt Basel und verleiht das Kantonsbürgerrecht in allen Fällen, in denen der Bewerber bzw. die Bewerberin keinen Anspruch auf das Bürgerrecht besitzt (keine erleichterte Einbürgerung).



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Zulässigerklärung von Initiativen

Der Grosse Rat entscheidet über die rechtliche Zulässigkeit einer Initiative. Erklärt er sie für zulässig, so kann er sie dem Volk mit der Empfehlung auf Annahme oder Verwerfung vorlegen oder aber beschliessen, einen Gegenvorschlag auszuarbeiten. Zu einer formulierten Initiative darf er nur einen formulierten Gegenvorschlag, zu einer unformulierten Initiative einen formulierten oder unformulierten Gegenvorschlag unterbreiten. Mit der Ausarbeitung eines Gegenvorschlages kann der Grosse Rat eine seiner Kommissionen oder auch den Regierungsrat beauftragen.

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Mitwirkung bei regierungsrätlicher Planung

Seine langfristigen Ziele legt der Regierungsrat alle vier Jahre in einem Legislaturplan dar (bis 2008 im jährlichen Politikplan); der Grosse Rat nimmt diesen zur Kenntnis. Zu den kurz- und mittelfristigen Planungen und zum Staatshaushalt informiert der Regierungsrat im Budgetbericht; hier kann der Grosse Rat mittels Planungsanzug Änderungen an den von der Regierung formulierten Schwerpunkten beantragen.

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Mitwirkung auf Bundesebene

Die Kantone haben mit der Standesinitiative und dem Standesreferendum zwei Instrumente, um auf Bundesebene mitzuwirken. Im Kanton Basel-Stadt werden die beiden Mitwirkungsrechte durch den Grossen Rat ausgeübt.

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