Der Grundsatz der Gewaltentrennung sorgt für eine Begrenzung der Macht der einzelnen Staatsorgane.
Unterschieden werden
Legislative (das Parlament als gesetzgebende Gewalt),
Exekutive (Regierung und Verwaltung als ausführende Gewalt) und
Judikative (die Justiz als richterliche Gewalt).
Im Kanton Basel-Stadt (wie in demokratischen Staatsgebilden insgesamt) sind die drei Gewalten personell
getrennt, d.h. niemand darf gleichzeitig mehr als einer Gewalt angehören.
Es besteht aber ein komplexes System sich überschneidender Funktionen und gegenseitiger Kontrollmittel.
Deshalb spricht man heute immer öfter von Gewaltenkontrolle oder Gewaltenhemmung.
Tendenziell haben der Wandel und das Wachstum der Staatsaufgaben auf Bundes- wie auch Kantonsebene
über die Jahre zu einem Machtzuwachs von Regierungen und Verwaltungen geführt.
Der Grosse Rat als Milizparlament hat deshalb Massnahmen zur Stärkung seiner Stellung ergriffen.
So hat er 2001 der Einführung von ständigen
Kommissionen und 2003 einem verwaltungsunabhängigen, ausgebauten
Parlamentsdienst zugestimmt.
2003 hatte er auch erstmals eine
PUK
(Parlamentarische Untersuchungskommission) eingesetzt.
Mitspracherechte verlor bzw. verliert der Grosse Rat weiterhin
durch Ausgliederungen von öffentlichen Unternehmen aus der Kantonsverwaltung
(z.B. Universität, BVB, IWB) und durch Privatisierungen (z.B. ÖKK, neu: Sympany).
Weiter schwächen Staatsverträge den Einfluss des Kantonsparlaments:
ihm wird in diesen Bereichen die Gesetzgebung aus der Hand genommen;
seine Rolle wird auf die Genehmigung der Verträge und auf die Kontrolle von deren Umsetzung beschränkt.
Immerhin hat der Grosse Rat mit der neuen Kantonsverfassung
(Inkraftsetzung am 13. Juli 2006) zudem ein Mitwirkungsrecht erhalten bei wichtigen Staatsverträgen,
die seiner Genehmigung unterliegen.
Neben der Machtverteilung nach Funktionen der Staatsorgane (horizontale Gewaltenteilung) unterscheidet man
eine vertikale Gewaltenteilung, die sich auf den Staatsaufbau bezieht:
Politisches System,
Föderalismus.