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Mitwirkung des Volkes

 

Volksrechte

Die gesetzgeberische Macht des Grossen Rates ist keine unbeschränkte, sondern das Volk kann durch Initiativen und Referenden direkten Einfluss nehmen.

Initiative

3000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten (gerechnet vom Zeitpunkt der Publikation an) eine Initiative mit dem Begehren auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen oder eines Grossratsbeschlusses einreichen. Sofern der Grosse Rat die Initiative als zulässig erachtet, muss er diese behandeln. Er kann sie unterstützen, ablehnen oder einen Gegenvorschlag beschliessen und ausarbeiten lassen. Auch der Regierungsrat kann dem Grossen Rat einen Gegenvorschlag beantragen.

Formulierte Initiativen sind den Stimmberechtigten innert 18 Monaten zur Abstimmung vorzulegen. Beschliesst der Grosse Rat, der Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen, so verlängert sich diese Frist um sechs Monate

Beispiele: Datenbankabfrage 'Initiative'

Obligatorisches Referendum

Alle Veränderungen der Kantonsverfassung sowie alle zustande gekommenen, gültigen Initiativen unterliegen dem obligatorischen Referendum, d.h. darüber muss zwingend abgestimmt werden. Der Grosse Rat kann den Stimmberechtigten durch Beschluss weitere Vorlagen zur Abstimmung vorlegen.

Fakultatives Referendum

Gesetze und Gesetzesänderungen müssen den Stimmberechtigten vorgelegt werden, wenn es von 2000 Stimmberechtigten verlangt oder vom Grossen Rat so beschlossen wird. Auch Beschlüsse über neue Ausgaben von über 1,5 Mio. Franken sowie der Erwerb von und die Verfügung über Liegenschaften im Verwaltungsvermögen, wenn sie das Dreifache der Wertgrenze für einmalige Ausgaben übersteigen (4,5 Mio. Franken), unterliegen dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist beträgt 42 Tage ab Publikation des Beschlusses im Kantonsblatt.

Petition

Ein weniger weit gehendes Volksrecht ist die Petition. Unabhängig von der Stimmberechtigung haben Personen (auch Ausländer, Kinder etc.) das Recht, schriftlich Bitten, Anregungen und Beschwerden an jede Behörde, also auch an den Grossen Rat, zu richten. Die Petentinnen und Petenten haben Anspruch auf eine Beantwortung, in der Regel innert 18 Monaten. Gegenstand der Eingabe kann jede staatliche Tätigkeit sein.

Beispiele: Datenbankabfrage 'Petition'

Stimm- und Wahlrecht

Weitere zentrale Mitbestimmungsrechte des Volkes sind das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht: Wahlvoraussetzungen.

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