Absatz 1: Falls ein Mitglied einer ständigen oder einer besonderen Kommission
aus persönlichen oder beruflichen Gründen länger als zwei
Monate verhindert ist, an der Ratstätigkeit teilzunehmen, kann die
Fraktion eine Stellvertretung bezeichnen.
Absatz 2: Dauert die Stellvertretung länger als sechs Monate, so muss der
Grosse Rat die Stellvertretung genehmigen.