Die Sitzverteilung in den Wahlkreisen
Grossbasel-West (35), Grossbasel-Ost (27), Kleinbasel (26), Riehen (11) und Bettingen (1)
wird im Proporzverfahren errechnet.
Im Einer-Wahlkreis Bettingen
wird diejenige gültig vorgeschlagene Person als Mitglied des Grossen Rates gewählt,
welche am meisten Stimmen erhält.
Beim Proporzwahlsystem (1905 eingeführt) werden die Mandate proportional,
d.h. im Verhältnis zum Stimmenanteil der Parteien verteilt.
Der Proporzeffekt ist umso genauer, je grösser die Zahl der im Wahlkreis zu
vergebenen Mandate ist.
Dies gewährleistet, dass auch kleinere Parteien im Grossen Rat vertreten sein können.
Allerdings besteht im Kanton Basel-Stadt seit 1996 ein 5-Prozent-Quorum (s. nächster Abschnitt).
Gewählt sind jene, die innerhalb der Liste ihres Wahlkreises am meisten Stimmen haben.
Lange wurden die Grossratssitze nach dem Hagenbach-Bischoff-Verfahren (Nationalratsproporz) verteilt.
Im Juni 2011 beschloss der Grosse Rat, künftig – als erstes Parlament der Schweiz – das Sainte-Laguë-Verfahren anzuwenden.
Verzerrungen zugunsten der grossen Parteien sollen so vermindert werden.
Seit 1996 mussten die an den Wahlen teilnehmenden Parteien oder Gruppierungen pro Wahlliste
in mindestens einem (Proporz-)Wahlkreis einen Wählerstimmenanteil von fünf Prozent erreichen,
um dann in allen fünf Wahlkreisen zur Sitzverteilung zugelassen zu sein.
Die so genannte Fünf-Prozent-Klausel geht auf eine Volksinitiative zurück.
Im Juni 2011 beschloss der Grosse Rat, dass künftig Parteien in jenen Wahlkreisen zur Sitzverteilung zugelassen werden,
in denen sie mindestens 4 Prozent der Stimmen erreicht haben.
Listenverbindungen waren lange, auch noch bei den letzten Grossratswahlen von 2008, erlaubt;
die meisten Parteien versuchten, mit anderen Parteien Listenverbindungen einzugehen.
Diese wurden bei der Mandatszuteilung wie eine einzige Partei behandelt und verbesserten damit die Chance auf die Zuteilung von Restmandaten.
Im Juni 2001 beschloss der Grosse Rat, Listenverbindungen bei Grossratswahlen nicht mehr zuzulassen.
Für die Wahl des Nationalrates (eidg. Wahlrecht) sind Listenverbindungen weiterhin zulässig.
Bei Majorzwahlen treten Kandidierende als Einzelpersonen an (Persönlichkeitswahlen).
Gewählt ist, wer eine Mehrheit der Stimmen erhält.
Damit haben kleine Parteien in der Regel geringe Wahlchancen.
Der Regierungsrat wird im Gegensatz zum Grossen Rat im Majorzsystem gewählt; ebenso das baselstädtische Mitglied des Ständerats.