Bedingungen:
Wahlberechtigt ist, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt hat,
in Kanton und Gemeinde politischen Wohnsitz hat und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist.
Die gleichen Voraussetzungen gelten für das Stimmrecht.
Im Kanton Basel-Stadt waren 2008 knapp 110'000 Personen stimm- und wahlberechtigt (Bevölkerungszahl Ende 2008: 189'000).
Schon mehrfach kontrovers diskutiert wurde in Basel-Stadt
ein kantonales Stimm- und Wahlrecht für Ausländerinnen und Ausländer,
zuletzt im Rahmen der Verfassungsrevision.
1994 scheiterte eine entsprechende Initiative an der Urne klar.
Im März 2009 reichte ein Komitee eine erneute Initiative für die Einführung des kantonalen
Ausländerstimmrechts ein.
Die Einführung des kantonalen aktiven Stimm- und Wahlrechts ab 16 Jahren hat die Stimmbevölkerung
im Februar 2009 wuchtig abgelehnt.
Bedingungen:
Für die Wählbarkeit in den Grossen Rat gelten die selben Bedingungen wie für das aktive Wahlrecht.
Aus Gründen der Gewaltentrennung gibt es aber gewichtige Einschränkungen:
Nicht wählbar sind im Kanton Basel-Stadt die Regierungsratsmitglieder, der Staatsschreiber bzw. die Staatsschreiberin,
die Departementssekretäre bzw. -sekretärinnen und deren Substitute,
die Mitglieder sämtlicher Gerichte, Staatsanwälte bzw. Staatsanwältinnen und die der Staatsanwaltschaft zugeteilten Kriminalkommissäre.
Zudem gilt für die Wahl in den Grossen Rat eine Amtszeitbeschränkung.
Bedingungen:
Die Parteien müssen ihre Wahlvorschläge fristgerecht auf dem amtlichen Formular bei der Staatskanzlei einreichen.
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 30, im Einerwahlkreis von mindestens 10 Stimmberechtigten,
welche in der entsprechenden Gemeinde Wohnsitz haben, unterzeichnet werden.
Auch Listenverbindungen müssen fristgerecht angemeldet werden.
Die Stimmberechtigten müssen in jener Gemeinde wählen, in der sie wohnen und angemeldet sind.
Sie haben so viele Stimmen, als Mandate im Wahlkreis zu vergeben sind.
Sie können eine Liste unverändert in die Urne werfen oder Kandidierende streichen,
kumulieren (der Name eines Kandidaten bzw. einer Kandidatin darf maximal dreimal aufgeführt werden) und
panaschieren (gestrichene Namen können durch solche von anderen Parteilisten ersetzt werden).
Auch eine freie Liste kann verwendet werden.
Im Fall von Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen
kann beim Regierungsrat Wahlbeschwerde erhoben werden.