Stadtentwicklung
Als Kantons- und Stadtparlament bestimmt der Grosse Rat die städtebauliche Entwicklung massgeblich mit. Er beschliesst auf Antrag des Regierungsrates über Bebauungspläne, z.B. für die Roche-Türme oder für Transformationsareale wie VoltaNord und Klybeck, sowie über Zonenpläne, Baugrenzen und gewisse Nutzungsvorschriften.
Rechtsgrundlagen: Bau- und Planungsgesetz, § 105
Wahlbehörde
Der Grosse Rat wählt die Richterinnen und Richter des obersten Kantonsgerichts (Appellationsgericht), des Zivilgerichts, des Strafgerichts und des Sozialversicherungsgerichts; dies für sechs Jahre. Die Gerichtspräsidien werden durch das Volk gewählt. Der Grosse Rat wählt zudem die leitenden Staatsanwälte. Mit Zweidrittelsmehr kann er ein Gerichtspräsidium, einen Richter bzw. eine Richterin sowie Staatsanwälte unter bestimmten Voraussetzungen des Amtes entheben.
Weiter wählt der Grosse Rat u.a. den Leiter oder die Leiterin der Ombudsstelle, der Finanzkontrolle, der Datenschutzstelle und des Parlamentsdienstes.
Rechtsgrundlagen: Kantonsverfassung, § 89 und 94 | Gerichtsorganisationsgesetz
Staatsverträge und Mitsprache Legislaturplan
Der Grosse Rat ratifiziert wichtige Staatsverträge, die in seine Zuständigkeit fallen. Weiter hat er das Recht, den Regierungsrat bei der Vorbereitung wichtiger Verträge mit anderen Kantonen zu begleiten und zu beraten. (In der Beschlussfassung kann er einen Vertrag nur noch annehmen oder ablehnen, nicht abändern). Interparlamentarische Kommissionen, in die der Grosse Rat Mitglieder delegiert, überwachen die Umsetzung der Staatsverträge.
Seine langfristigen Ziele legt der Regierungsrat alle vier Jahre im Legislaturplan dar. Der Grosse Rat nimmt diesen zur Kenntnis. Zu den kurz- und mittelfristigen Planungen und zum Staatshaushalt informiert der Regierungsrat im Budgetbericht; hier kann der Grosse Rat mittels Planungsanzug Änderungen an den Schwerpunkten beantragen.
Interparlamentarische Gremien | Parlamentarische Vorstösse | Legislaturplan
Rechtsgrundlagen: Kantonsverfassung, § 85
Begnadigungen
Der Grosse Rat kann auf Antrag der Begnadigungskommission eine aufgrund eines rechtskräftig gewordenen kantonalen Gerichtsurteils ausgesprochene Strafe ganz oder teilweise erlassen oder sie in eine mildere Strafart umwandeln. Bei der Beschlussfassung über Begnadigungen ist im Grossen Rat – anders als bei sonstigen Beschlüssen – die Anwesenheit von mindestens 60 Mitgliedern erforderlich.
Rechtsgrundlagen: Kantonsverfassung, § 91d | Begnadigungsgesetz
Kantonale Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften
Der Grosse Rat beschliesst darüber, ob Kirchen und Religionsgemeinschaften, die einen entsprechenden Antrag stellen, kantonal anerkannt werden sollen. Der Beschluss braucht die Zustimmung von mindestens 51 Ratsmitgliedern und untersteht nicht dem Referendum. Sind die Voraussetzungen für die kantonale Anerkennung nicht mehr gegeben, kann der Grosse Rat die Anerkennung entziehen.
Rechtsgrundlagen: Kantonsverfassung, § 91h sowie §132-134
Zulässigerklärung von Volksinitiativen
Der Grosse Rat entscheidet über die rechtliche Zulässigkeit einer Initiative. Erklärt er sie für zulässig, so kann er sie dem Volk mit der Empfehlung auf Annahme oder Verwerfung vorlegen oder aber beschliessen, einen Gegenvorschlag auszuarbeiten. Zu einer formulierten Initiative darf er nur einen formulierten Gegenvorschlag, zu einer unformulierten Initiative einen formulierten oder unformulierten Gegenvorschlag unterbreiten. Mit der Ausarbeitung eines Gegenvorschlages kann der Grosse Rat eine seiner Kommissionen oder auch den Regierungsrat beauftragen.
Rechtsgrundlagen: Gesetz betreffend Initiative und Referendum, § 13ff. und 18ff.
Mitwirkung auf Bundesebene
Die Kantone haben mit der Standesinitiative und dem Standesreferendum zwei Instrumente, um auf Bundesebene mitzuwirken. Im Kanton Basel-Stadt werden die beiden Mitwirkungsrechte durch den Grossen Rat ausgeübt.