Historisch die Älteste: die Petitionskommission

Das Petitionsrecht ist in der Basler Verfassung bereits seit 1831 verankert. Dies ist auch die Geburtsstunde der Petitionskommission. Sie ist die älteste ständige Kommission des Grossen Rates. In der Mai-Sitzung wird der Grosse Rat über eine Aufstockung der Petitionskommission von 9 auf 13 Mitglieder beschliessen.

Sammelsurium an Wünschen

Das Instrument der Petition steht der gesamten Basler Bevölkerung schon seit Jahrhunderten zur Verfügung, während die Volksinitiative und das Referendum «erst» 1875 eingeführt wurden (nur für Schweizer Männer). Im Staatsarchiv finden sich unzählige Bittschriften aus früher Zeit. Das Sammelsurium an Wünschen reicht von einer Markthalle im Kleinbasel und dem Erhalt des Gerberbrunnens bis zu neuen Rheinbrücken.

 petition von1883 unterschriftenFrühe Frauenpetition von 1888: Gegen 300 Frauen bitten «ergebenst» um das Stimmrecht bei Pfarrwahlen. (Das Anliegen wird abgelehnt).

Von sechs auf neun Mitglieder

Gemäss «Reglement für den Grossen Rat des Kantons Basel» von 1831 (noch waren Stadt und Land beisammen) hatte die Petitionskommission ursprünglich sechs Mitglieder. Ihre Gutachten zu Petitionen musste sie jeweils auf die nächste Grossratssitzung einreichen. Im Rat konnte Vorlesen verlangt werden...

1834 zählte die Petitionskommission sieben Mitglieder und wurde für zwei Jahre gewählt. Schon damals gab es drei Möglichkeiten, mit einer Petition weiter zu verfahren: Eine Petition konnte dem Kleinen Rat zur «nähern Berathung und Eingebung eines Rathschlags» oder zu «gutfindender Verfügung» überwiesen werden, oder zur Dahinstellung. Heute können Petitionen dem Regierungsrat zur abschliessenden Behandlung oder zur Stellungnahme überwiesen oder erledigt erklärt werden.

1988 erfolgte die Vergrösserung der Kommission auf neun Mitglieder.

In der Bevölkerung beliebt

Nun soll die Petitionskommission also künftig 13 Mitglieder haben. Denn das Instrument der Petition wird von der Bevölkerung rege genutzt, was der Kommission viel Arbeit bringt. Wie das Ratsbüro in seinem Bericht zur Vergrösserung der Petitionskommission schreibt, führt sie zu praktisch jeder eingereichten Petition ein Hearing durch. Zudem verfasst sie zu jeder Petition ein bis zwei Berichte und eine Antwort an die Petentschaft.

Weil Petitionen auch digital unterschrieben werden können, könnte die Digitalisierung die Zunahme von Petitionen weiter begünstigen.

Petitionen führen nicht zu einer Volksabstimmung. Sie stehen aber allen Menschen unabhängig von Nationalität oder Alter offen und können unabhängig von einer Mindestzahl an Unterschriften eingereicht werden.

 

Quellen: Grossratsreglemente von 1831 und 1834, Staatsarchiv Basel-Stadt.

Bildnachweis: Ausschnitt der Petition betr. Wahlrecht für Frauen bei Pfarrwahlen: Dorothea Roth, Die Politik der Liberal-Konservativen in Basel 1875 bis 1914, 167. Neujahrsblatt, S. 46.

Text: Eva Gschwind, Parlamentsdienst