Verfassungsänderungen, neue Gesetze oder Gesetzesrevisionen sowie Finanzvorhaben über einer bestimmten Limite müssen dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden, je nach Kanton obligatorisch (eine Volksabstimmung ist zwingend) oder fakultativ (nur wenn eine solche vom Volk mit einer bestimmten Unterschriftenzahl verlangt wird).

Im Kanton Basel-Stadt unterliegen alle Veränderungen der Verfassung, zustande gekommene, gültige Volksinitiativen sowie Vorlagen, die der Grosse Rat aufgrund einer unformulierten Initiative ausgearbeitet hat, Staatsverträge mit verfassungsänderndem Inhalt sowie Änderungen des Kantonsgebiets dem obligatorischen Referendum. Der Grosse Rat kann den Stimmberechtigten durch Beschluss weitere Vorlagen zur Abstimmung unterbreiten.

Gesetze und Gesetzesänderungen müssen den Stimmberechtigten vorgelegt werden, wenn es von 2000 Stimmberechtigten verlangt oder vom Grossen Rat so beschlossen wird. Auch Beschlüsse über neue Ausgaben von über 1,5 Mio. Franken sowie der Erwerb von und die Verfügung über Liegenschaften im Verwaltungsvermögen, wenn sie das Dreifache der Wertgrenze für einmalige Ausgaben übersteigen (4,5 Mio. Fr.), unterliegen dem fakultativen Referendum.

Die Referendumsfrist beträgt 42 Tage ab Publikation des Beschlusses im Kantonsblatt.

Kantonsblatt | vgl. auch Standesreferendum

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