Für Beschlüsse und Wahlen des Grossen Rates ist in der Regel die Anwesenheit von mindestens 50 Mitgliedern erforderlich. Bei der Beschlussfassung über Begnadigungsgesuche müssen mindestens 60 Mitglieder anwesend sein.
Für Beschlüsse und Wahlen des Grossen Rates ist in der Regel die Anwesenheit von mindestens 50 Mitgliedern erforderlich. Bei der Beschlussfassung über Begnadigungsgesuche müssen mindestens 60 Mitglieder anwesend sein.