Der Gewaltentrennung unterliegt der Grundsatz, wonach die rechtsetzende (Legislative), die vollziehende (Exekutive) und die richterliche (Judikative) Staatsgewalt in den Händen verschiedener, voneinander unabhängiger Behörden liegen sollen. Bezweckt wird damit in erster Linie die Vermeidung einer Machtballung und einer daraus drohenden Willkür.

Die Trennung der Gewalten bildet ein elementares Wesensmerkmal der Demokratie. Ihr Ursprung liegt in der Zeit der Aufklärung und der Französischen Revolution. In der Praxis besteht ein komplexes System sich überschneidender Funktionen und gegenseitiger Kontrollmittel. Deshalb spricht man heute immer öfter von Gewaltenkontrolle oder Gewaltenhemmung.

Aufgrund der Gewaltentrennung gibt es bei der Wählbarkeit in den Grossen Rat gewichtige Einschränkungen. Nicht wählbar sind im Kanton Basel-Stadt die Regierungsräte, die Staatsschreiber, die Departementssekretäre und deren Substitute, die Mitglieder sämtlicher Gerichte, Staatsanwälte und die der Staatsanwaltschaft zugeteilten Kriminalkommissäre. Zudem gilt für die Wahl in den Grossen Rat eine Amtszeitbeschränkung.

Basel-Stadt kennt die Gewaltentrennung seit 1875.

Exekutive | Judikative | Legislative | AmtszeitbeschränkungDemokratie