Initiativen sind Volksbegehren, mit denen der Erlass, die Aufhebung oder die Änderung

  • einer Verfassungsbestimmung
  • einer Gesetzesbestimmung
  • oder eines (referendumsfähigen) Grossratsbeschlusses angestrebt wird.

Eine Volksinitiative kann als einfache Anregung (unformuliert) oder in Form eines ausgearbeiteten Texts, in welchem die betroffenen Erlasse oder Beschlüsse genau benannt werden (formuliert) eingereicht werden.

Erforderlich sind im Kanton Basel-Stadt 3000 gültige Unterschriften. Die Einreichefrist beträgt 18 Monate ab Publikation. Zur Abstimmung kommen muss eine als rechtlich zulässig erklärte Volksinitiative immer, ausser das Initiativkomitee zieht sie zurück (weil ein akzeptabler Gegenvorschlag vorliegt), oder der Grosse Rat arbeitet eine Vorlage aus, die das Anliegen einer unformulierten Initiative erfüllt. 

Formulierte Initiativen sind den Stimmberechtigten innert 18 Monaten zur Abstimmung vorzulegen. Beschliesst der Grosse Rat, der Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen, so verlängert sich diese Frist um sechs Monate. Über unformulierte Initiativen muss spätestens drei Jahre nach Zustandekommen abgestimmt werden. 

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Leitfaden für Volksinitiativen (Staatskanzlei Basel-Stadt; PDF)