Nachtragskredit (auch dringlich)

In der Form eines (ordentlichen) Nachtragskredits beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat die nachträgliche Aufnahme einer Ausgabe ins Budget, für welche ins ursprünglich bewilligte Budget kein oder kein ausreichender Betrag gestellt wurde. Der Regierungsrat stellt Antrag ungeachtet der Höhe der Ausgabe. Der Grosse Rat beschliesst auf Antrag der Finanzkommission.

Einen dringlichen Nachtragskredit beantragt der Regierungsrat dann, wenn die Zeit für einen ordentlichen Nachtragskredit zu knapp ist. Einen dringlichen Nachtragskredit bewilligt nur die Finanzkommission; der Grosse Rat wird lediglich in Kenntnis gesetzt. Die Ausgabenhöhe darf die Grenze für das fakultative Referendum von 1,5 Mio. Franken nicht erreichen.

Budget | Finanzkommission