Aktives Wahlrecht: Das Recht zu wählen

Passives Wahlrecht: Das Recht, gewählt zu werden

Für das aktive Wahlrecht gelten die selben Bestimmungen wie für das Stimmrecht.

Für das passive Wahlrecht gibt es aus Gründen der Gewaltentrennung Einschränkungen: Nicht wählbar ins Parlament sind im Kanton Basel-Stadt insbesondere die Regierungsratsmitglieder, der Staatsschreiber bzw. die Staatsschreiberin, die Generalsekretärinnen und Generalsekretäre der Departemente, die Mitglieder sämtlicher Gerichte, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die der Staatsanwaltschaft zugeteilten Kriminalkommissäre.

Zudem gilt für die Wahl in den Grossen Rat eine Amtszeitbeschränkung.

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